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§ 292 letzter Satz StPO soll den Beschuldigten oder Verurteilten keine prozessual nicht zustehende Vorteile verschaffen

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2014/42JSt 2014, 170 Heft 2 v. 1.9.2014

StPO § 292

§ 292 letzter Satz StPO räumt dem Obersten Gerichtshof Ermessensausübung ein, um einen Beschuldigten oder Verurteilten vor ungerechtfertigten Nachteilen zu schützen, nicht aber, um ihnen prozessual nicht zustehende Vorteile zu verschaffen.

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