StGB § 74 Abs 1 Z 5, StGB § 105, StGB § 107
Die Ankündigung der Aufdeckung einer bestimmten sexuellen Orientierung allein kann nicht als Drohmittel iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB fungieren, mag diese auch im unmittelbaren sozialen Naheverhältnis einer Person als unerwünscht eingestuft werden.