SMG § 27 Abs 1 Z 2, SMG § 28 Abs 1
Nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG ist nur zu bestrafen, wer Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem erweiterten Vorsatz anbaut, dass es in Verkehr gesetzt werde.