SMG § 27 Abs 1 Z 1, SMG § 28 Abs 1, SMG § 31 Abs 1, StPO § 363a
Im Suchtmittelstrafrecht gilt ein vom zivilrechtlichen Besitzbegriff abweichender, auf die – von der subjektiven Tatseite umfasste – tatsächliche Innehabung ohne Erfordernis eines Willens, „die Sache als die Seine zu behalten“, abstellender, autonom definierter Besitzbegriff.