OGH, 17.12.2013, 14 Os 169/13d
Im Wesentlichen wird hier festgehalten:
„Bleibt mit Blick auf § 290 StPO anzumerken, dass § 19a StGB als wesentliche Voraussetzung der Konfiskation verlangt, dass die Tat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde (ErläutRV 918 BlgNR 24. GP 7; Fuchs/Tipold in WK2 StGB § 19a Rz 2, 7 und 16). Aus der Ausgestaltung der Konfiskation als Strafe (vgl JAB 1009 BlgNR 24. GP 2; Fuchs/Tipold in WK2 StGB § 19a Rz 17; 13 Os 67/13x; 14 Os 132/13p) folgt, dass ein solcher Ausspruch im Fall – wie hier – vorliegender Zurechnungsunfähigkeit (§§ 11, 21 Abs 1 StGB) des Täters, in dessen Eigentum der betreffende Gegenstand steht, unzulässig ist.