A. Drogenpolitik außerhalb des Strafrechts
Eine umfassende Zuständigkeit der EU im Bereich des "Suchtmittelrechts" besteht nicht. Allerdings umfasst einer der Politikbereiche der EU, die Gesundheitspolitik (Art 168 AEUV), auch präventive Maßnahmen gegen Suchtmittelmissbrauch: "Die Union ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden einschließlich der Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen" (Art 168 Abs 1 Unterabs 3 AEUV). Die Hauptverantwortung liegt also bei den Mitgliedstaaten (MS); die Union darf die Politik der MS bloß ergänzen, aber keine autonome Gesundheitspolitik betreiben, und muss das Subsidiaritätsprinzip beachten. Eine Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der MS ist ausgeschlossen (Art 168 Abs 5 AEUV)1). Auf der Grundlage der Vorgängerbestimmung zu Art 168 AEUV - Art 152 EGV - wurde die Empfehlung des Rates 2003/488/EG zur Prävention und Reduzierung von Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit2) beschlossen, die die MS dazu aufruft, die Suchtprävention und die Verringerung der mit Drogenabhängigkeit verbundenen Risiken zu einem Ziel der Gesundheitspolitik zu machen3).