Die Diskussion um verfahrensbeendende Absprachen, also die Möglichkeit ein Strafverfahren durch Verständigung zwischen angeklagter Person, Staatsanwaltschaft und Gericht zu beenden, ist derzeit etwas zum Erliegen gekommen. Vor etwa fünf Jahren noch haben Fachkreise aus Judikatur, Lehre und Verteidigung heftige Auseinandersetzungen über das Für (= gesetzliche Regelung) und Wider (= Beibehaltung des Status Quo) geführt2). ME hat diese Diskussion im Ergebnis den Fortschritt sowohl auf Diskurs-, als auch auf Praxisebene, wenn nicht gar verhindert, so doch gehemmt. Der (freilich nicht räpresentative) Blick zeigt nämlich, dass Verständigungen im Strafverfahren nach wie vor gang und gäbe sind. Selbst die viel beachtete höchstgerichtliche Entscheidung aus dem Jahr 20043), die diese Verhaltensweisen als möglichen Amtsmissbrauch einstufte, hatte nicht die geringsten Auswirkungen auf die alltägliche Praxis4). Eine - möglicherweise nicht geringe5) - Anzahl von Strafverfahren wird nach wie vor durch Verständigungen vor der Hauptverhandlung entschieden. Das nachfolgende Gerichtsverfahren ist die Inszenierung des zuvor gefundenen Kompromisses. Der Grund dafür, diese Strafverfahren weiterhin dem rechtsfreien Raum zu überlassen, ist unerfindlich, am wenigsten für die angeklagten Personen. Die Darstellung sämtlicher dafür und dagegen sprechenden Argumente sprengt diesen Rahmen, weshalb die Analyse auf einige wenige Punkte beschränkt ist. Die verschiendlich gegen eine Kodifizierung ins Spiel gebrachten Argumente, "das Erzielen eines guten Deals" hänge "von den persönlichen Beziehungen des Verteidigers mit der Staatsanwaltschaft bzw mit dem Gericht ab" und es bestehe die Gefahr, "dass der eigene Verteidiger Teil der staatlichen Druckausübung werden könnte"6), gehen völlig an der Wirklichkeit vorbei. Die als mögliches Folgeszenario einer gesetzlichen Regelung beschriebene Konstellation ist in der Praxis nämlich bereits vor Jahrzehnten in aller Drastik eingetreten. Ein Ende dieser Realität ist nicht in Sicht. Selbst die vom Höchstgericht ins Fenster gestellte Rute, der "Deal" sei ein Amtsmissbrauch, hat in keiner Weise verhaltensstimulierend gewirkt. Nach wie vor bringen Strafverteidiger, die einen "guten Draht zu Gericht und Staatsanwaltschaft" haben, ein entsprechend "gutes Ergebnis" bereits vor der Hauptverhandlung zu Wege. Selbstverständlich spielen persönliche Beziehungen eine (manchmal entscheidende) Rolle für die Erzielung eines bestimmten Resultates und ganz offensichtlich verstehen es manche Beteiligte, solche Gegegebenheiten gezielt zu ihrem Vorteil zu nutzen. Persönliche Beziehungen zwischen Verteidigung, Gericht und Staatsanwaltschaft können de lege lata auch ganz unverdächtig gepflogen werden. Jene, die davon - aus welchen Gründen auch immer - ausgeschlossen sind, laufen Gefahr benachteiligt zu sein mit dem Ergebnis, dass das Recht nicht für alle gleich ist. Der rechtsfreie Raum erlaubt exakt