1. Einleitung
Nach hM1) sanktionieren die Geschenkannahme von Bediensteten und Beauftragten (§ 309 Abs 1 StGB2), bis zum KorrStrÄG 20123): 168c), die Untreue (§ 153) und die Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a) die Korruption in der Privatwirtschaft. Ausgehend von § 309 Abs 1 lässt sich unter Berücksichtigung der einschlägigen Literatur die Konkurrenz in einem Satz zusammenfassen: § 309 Abs 1 kann mit § 1534) und § 153a5) eintätig zusammentreffen und konkurriert echt mit diesen Tatbeständen. Ziel dieses Beitrages ist, die Konkurrenzfrage detaillierter zu beantworten und zu hinterfragen, ob drei verschiedene Straftatbestände notwendig sind.