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Die Rolle der Gutachter im Strafverfahren

Wissenschaftliche AbhandlungenBarbara Gegenhuber, Wolfgang Werdenich1)1)Mag. Dr. Barbara Gegenhuber, MA, und Dr. Wolfgang Werdenich sind als klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen tätig, wobei Dr. Gegenhuber stellvertretende Geschäftsführerin des Schweizer Haus Hadersdorf und Dr. Werdenich therapeutischer Leiter dieser Therapieeinrichtung ist.JSt 2013, 217 Heft 5 und 6 v. 15.12.2013

Die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers bei der Einführung der Bestimmung des § 39 SMG (Therapie statt Strafe) war vermutlich, die behandlungsbedürftigen Drogenabhängigen rechtlich zu privilegieren, wenn sie sich einer Behandlung unterziehen. Dieses Modell gibt es auch in anderen Rechtsbereichen. Zugleich sollte vermutlich ausgeschlossen werden, dass sich Straftäter mit der Behauptung, sie seien drogenabhängig, einer Gefängnisstrafe entziehen, wenn sie in Wirklichkeit gar nicht behandlungsbedürftig sind. Es sollte also eine Alternative zur Haft geschaffen werden, die aber nur jenen zu Gute kommt, die eine Behandlung auch brauchen. Dazu gibt es den Bezug zur Bezirksverwaltungsbehörde im Gesetzestext. Was der Gesetzgeber vermutlich nicht wollte, ist den Behandlungsverlauf genau festzulegen, womöglich noch mit Gutachter. Dazu kam mit der Novelle durch das Budgetbegleitgesetz aus dem Jahr 2011 ein weiteres Anliegen dazu, nämlich das Sparen. Es wurde jedoch nicht die Kostentragungspflicht des Bundes eingeschränkt, sondern die Dauer des stationären Aufenthaltes, was in der Praxis zu unnötigen Komplikationen führt.

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