vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Rolle von Gutachte(r)n in Verfahren nach § 39 SMG

Wissenschaftliche AbhandlungenAlexia Stuefer1)1)RAin Drin. Alexia Stuefer ist Lehrbeauftragte der Universität Wien, Juridicum in Wien. Strafverteidigerin und Generalsekretärin der Vereinigung Österreichscher StrafverteidigerInnen VÖStV.JSt 2013, 220 Heft 5 und 6 v. 15.12.2013

1. Die gute Nachricht

Seit der Novelle des SMG (BGBl I 2007/110) hat die verurteilte Person die Möglichkeit, eine Stellungnahme einer geeigneten ärztlichen Einrichtung der Justiz oder der Bezirksverwaltungsbehörde oder das Ergebnis einer ärztlichen Begutachtung einer Einrichtung oder Vereinigung mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch (§ 15 SMG) zur Frage des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen des Aufschubs des Strafvollzuges in das Verfahren einzuführen. Diese legistische Entscheidung ist prinzipiell zu begrüßen. Die betroffene Person kann die Voraussetzungen des Aufschubes zur Absolvierung einer Therapie, mit der der Vollzug der verhängten Strafe aufgeschoben und bei erfolgreichem Abschluss unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen werden kann, bereits in einem frühen Verfahrensstadium selbst klären (lassen). Sie kann dadurch nicht nur das Verfahren wesentlich beschleunigen, sondern auch maßgeblich zur Vorbereitung der Entscheidung durch das Gericht beitragen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!