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Drogenprävention durch Therapie und Strafe: Einstellungen von Akteuren aus Exekutive, Strafjustiz und Behandlungssektor vor dem Hintergrund empirischer Befunde

Wissenschaftliche AbhandlungenChristoph Weber1)1)Mag. Christoph Weber ist als Lektor am Institut für Soziologie der Johannes Kepler Universität Linz und an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich tätig.JSt 2013, 200 Heft 5 und 6 v. 15.12.2013

Die Strafbarkeit des individuellen Suchtmittelkonsums folgt im Wesentlichen der Annahme, dass der Strafandrohung bzw der tatsächlichen Verhängung einer Strafe eine präventive Wirkung zukommt. Zwar ist in den §§ 27 ff SMG der Konsum per se nicht als Tatbestandsmerkmal expliziert, jedoch wird in der Praxis ein Konsum ohne Besitz kaum als möglich angesehen, wodurch auch der Konsum strafrechtlich relevant ist2)2)Stuefer/Bauer, Straftatbestände im Suchtmittelrecht, in Soyer/Schumann (Hg), Therapie statt Strafe (2012) 23.. Neben der präventiven Wirkung von Sanktionen ist im SMG explizit die Anordnung von gesundheitsbezogenen Maßnahmen als Präventionsansatz verankert (vgl §§ 11 ff SMG).

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