Die Strafbarkeit des individuellen Suchtmittelkonsums folgt im Wesentlichen der Annahme, dass der Strafandrohung bzw der tatsächlichen Verhängung einer Strafe eine präventive Wirkung zukommt. Zwar ist in den §§ 27 ff SMG der Konsum per se nicht als Tatbestandsmerkmal expliziert, jedoch wird in der Praxis ein Konsum ohne Besitz kaum als möglich angesehen, wodurch auch der Konsum strafrechtlich relevant ist2). Neben der präventiven Wirkung von Sanktionen ist im SMG explizit die Anordnung von gesundheitsbezogenen Maßnahmen als Präventionsansatz verankert (vgl §§ 11 ff SMG).