Seit dem Sommer 2013 ist vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg ein Vorlageverfahren anhängig (Rs C-358/13 , Strafsache gegen D.), welchem folgender Sachverhalt zu Grunde liegt: Herr D. ist von Beruf Kaufmann in Deutschland. Er verkaufte in seinem Geschäft Kräutermischungen, welchen synthetische Cannabinoide zugesetzt waren. Die Packungen waren mit einem Aufdruck versehen, dass es sich beim Inhalt um Raumerfrischer handle, welche nicht zum menschlichen Genuss geeignet seien. Die Packungen enthielten jedoch keine Angaben zu den zugesetzten Cannabinoiden. Die Käufer verwendeten diese Kräutermischungen jedoch weniger zur Raumerfrischung, sondern vermengten sie mit Tabak und verrauchten sie. Der Konsum dieser synthetischen Cannabinoide führt typischerweise zu einem Rauschzustand, der stark belebend bis halluzinogen wirkt; er kann schwerwiegende Folgen für die Gesundheit haben (Symptome sind Übelkeit, heftiges Erbrechen, Herzrasen, Orientierungsverlust, Wahnvorstellungen bis hin zum Kreislaufversagen).