§ 55 Abs 3 JGG
Die im Erstvollzug angehaltene erwachsene Strafgefangene beschwert sich darüber, dass sie, obwohl sie erst 19 Jahre alt sei, nicht dem Jugendstrafvollzug unterstellt wird. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen:
Gemäß § 55 Abs 3 JGG dürfen dem Vollzug an jugendlichen Strafgefangenen in dafür bestimmten Sonderanstalten oder besonderen Abteilungen anderer Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen, soweit davon weder eine schädliche Beeinflussung noch eine sonstige Benachteiligung der jugendlichen Strafgefangenen zu besorgen ist,