§§ 11 ff StVG
Mit Schreiben richtete der ehemalige bereits bedingt entlassene Strafgefangene eine Beschwerde an die Vollzugskammer. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen:
Die Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil nach den §§ 119, 120 StVG ausdrücklich nur den Strafgefangenen ein Beschwerderecht in Bezug auf den Strafvollzug zukommt. Auch wenn der bedingt Entlassene vermeint, es bestehe ein Rechtsschutzinteresse, sind die bei den Oberlandesgerichten eingerichteten Vollzugskammern nur zur Entscheidung über Beschwerden von Strafgefangenen legitimiert. Mangels Parteistellung des ehemaligen Insassen war daher spruchgemäß zu entscheiden (VwGH 21.6.2005, 2005/06/0034).