1. Einleitung
Die zitierte Entscheidung des VfGH hat durch die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 52 Abs 1 2. HS StPO eine – bislang in der juristischen Praxis noch kaum besprochene – Ausweitung der Beschuldigten- bzw Verteidigerrechte im Strafverfahren mit sich gebracht und das deutliche Bekenntnis der österreichischen Höchstgerichte, sich an die völkerrechtlichen und – hinsichtlich der in diesem Fall einschlägigen EMRK – zugleich verfassungsrechtlichen Vorgaben zu halten, eindrucksvoll dokumentiert. Darüber hinaus ist sie auch für das Verfahren der §§ 363a ff StPO sowie das Verhältnis zwischen dem VfGH, dem OGH und anderen vorlageberechtigten Gerichten und Behörden von Bedeutung, wie die ausführlichen Bemerkungen des VfGH belegen. Der folgende Beitrag will einen knappen Überblick über die Vorgeschichte, das Erkenntnis sowie dessen Auswirkungen bieten und kritisch die in diesem Fall vom OGH geübte "Vorlegungspraxis" beleuchten.