Dass mit dem Strafprozessreformgesetz 2004 (BGBl. I 2004/10) vor allem auch eine Verankerung und wesentliche Stärkung der Beschuldigtenrechte erfolgte, ist durchaus als Meilenstein in der Strafprozessrechtsgeschichte zu sehen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang deren Wirksamkeitsbeginn, hängt dieser ja nicht von der formellen Einleitung des Strafverfahrens ab, sondern geht mit der materiellen Beschuldigtenstellung einher. Sobald die Strafverfolgungsbehörden aufgrund eines Verdachtes gegen eine bekannte Person ermitteln, stehen dieser sämtliche in der Strafprozessordnung garantierten Rechte zu.