Die Sicherstellung von Beweisgegenständen (Unterlagen, Schriftstücke, elektronische Daten, Datenträger usw) stellt eine - insbesondere in Wirtschaftsstrafverfahren - wichtige Ermittlungsmaßnahmen dar. Das Gesetz versteht unter Sicherstellung die vorläufige Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände (§ 109 Z 1 lit a StPO), das vorläufige Verbot der Herausgabe von Gegenständen oder anderen Verfügungswerten an Dritte (Drittverbot) und das vorläufige Verbot der Veräußerung oder Verpfändung solcher Gegenstände und Werte (§ 109 Z 1 lit b StPO). Sie ist (im Wesentlichen) zulässig, wenn sie zur Sicherung von Beweisen, privatrechtlicher Ansprüche, der Konfiskation, des Verfalls, des erweiterten Verfalls, der Einziehung erforderlich erscheint.