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Grundsätzliche Fragen der großen Kronzeugenregelung (§ 209a StPO)*)*)Die Ergebnisse dieses Beitrags basieren teilweise auf meiner im September 2011 an der Wirtschaftsuniversität Wien approbierten Masterarbeit zum Thema "§ 209a StPO - die neue große Kronzeugenregelung im österreichischen Strafrecht". Berücksichtigt ist die bis 2012 erschienene Literatur.

Wissenschaftliche AbhandlungenPeter KomendaJSt 2013, 66 Heft 2 v. 30.4.2013

A. Einleitung

Seit dem 01.01.2011 ist - vorläufig auf sechs Jahre befristet - die große Kronzeugenregelung1)1)Der Terminus große Kronzeugenregelung soll zum Ausdruck bringen, dass der Kronzeuge uU einer gerichtlichen Strafe gänzlich entgehen kann, während er bei einer kleinen Kronzeugenregelung, wie etwa dem § 41a StGB, nur mit Strafmilderung rechnen kann, vgl hierzu Moos, Die außerordentliche bedingte Strafnachsicht bei Schwerverbrechen, in FS Jesionek (2002) 387. Es lässt sich diskutieren, ob § 209a StPO wirklich den Anforderungen an eine große Kronzeugenregelung gerecht wird, da sich der Beschuldigte zur Leistung diversioneller Maßnahmen verpflichten muss. Siehe hierzu Schwaighofer, Die neue Kronzeugenregelung - effizientes Aufklärungsinstrument oder Kapitulation des Rechtsstaats?, in BMJ (Hg), 39. Ottensteiner Fortbildungsseminar aus Strafrecht und Kriminologie (Schriftenreihe BMJ 150, 2011) 13. (§ 209a StPO) Teil der österreichischen Rechtsordnung. Sie ermöglicht auch dem Täter mittlerer und schwerer Delikte eine an die Diversion angelehnte Erledigung seines Strafverfahrens, sofern dieser die Kriterien des § 209a StPO erfüllt. Das Instrument der Kronzeugenregelung ist der österreichischen Rechtsordnung nicht völlig neu2)2)Siehe § 41a StGB; hinsichtlich des Kartell- bzw Wettbewerbsrechts siehe § 11 WettbG und § 36 KartG.. Nichtsdestotrotz stellt § 209a StPO durch den weitreichenden Anwendungsbereich sowie die Möglichkeit einem gerichtlichen Strafverfahren zu entkommen ein Novum in der österreichischen Strafrechtspflege dar. Im Begutachtungsverfahren war tw deutliche Kritik an der Norm zu vernehmen, etwa an der undifferenzierten Breite des Anwendungsbereichs3)3)SN Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ME sKp 43/SN-187/ME 24. GP 12; wohl auch SN Reindl-Krauskopf ME sKp 26/SN-187/ME 24. GP 5 f; SN Uni Innsbruck ME sKp 48/SN-187/ME 24. GP 5. oder der Gefahr der nachhaltigen Entwertung der Reaktionsform Diversion4)4)SN Generalprokuratur ME sKp 31/SN-187/ME 24. GP 6.. Auch außerhalb des Begutachtungsverfahrens war das Echo in der Fachwelt durchwachsen5)5)Hirschbrich, Kronzeugen packen auf eigene Gefahr aus, Die Presse Rechtspanorama 29.08.2011; Paulitsch, Die Sauluszu-Paulus-Wandlung - ein Ausblick auf die große Kronzeugenregelung im Strafverfahren ab 2011, ÖJZ 2010, 1094; Schwaighofer, Viele Hürden auf dem Weg zur Straffreiheit, Die Presse Rechtspanorama 20.09.2010..

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