A. Einleitung
Seit dem 01.01.2011 ist - vorläufig auf sechs Jahre befristet - die große Kronzeugenregelung1) (§ 209a StPO) Teil der österreichischen Rechtsordnung. Sie ermöglicht auch dem Täter mittlerer und schwerer Delikte eine an die Diversion angelehnte Erledigung seines Strafverfahrens, sofern dieser die Kriterien des § 209a StPO erfüllt. Das Instrument der Kronzeugenregelung ist der österreichischen Rechtsordnung nicht völlig neu2). Nichtsdestotrotz stellt § 209a StPO durch den weitreichenden Anwendungsbereich sowie die Möglichkeit einem gerichtlichen Strafverfahren zu entkommen ein Novum in der österreichischen Strafrechtspflege dar. Im Begutachtungsverfahren war tw deutliche Kritik an der Norm zu vernehmen, etwa an der undifferenzierten Breite des Anwendungsbereichs3) oder der Gefahr der nachhaltigen Entwertung der Reaktionsform Diversion4). Auch außerhalb des Begutachtungsverfahrens war das Echo in der Fachwelt durchwachsen5).