1. Verfassungsrechtliche Grundlagen
Nach jahrzehntelanger Diskussion1) erfolgte mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 20122) die Schaffung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Auflassung des bisherigen zweistufigen administrativen Instanzenzuges. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 werden grundsätzlich sämtliche - zum großen Teil weisungsfrei gestellte3) - Rechtsmittelbehörden in ein einheitliches Verwaltungsgericht übergeführt werden und können dessen Entscheidungen lediglich mittels Revision beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden. Bereits auf Verfassungsebene4) wird aber klargestellt, dass nicht ein einziges Verwaltungsgericht zur Entscheidung berufen ist, sondern für jedes Bundesland ein eigenes Verwaltungsgericht zu etablieren ist. Ferner ist für den Bund ebenfalls ein eigenes Bundesverwaltungsgericht einzurichten sowie darüber hinaus ein eigenständiges Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen, welches die Bezeichnung "Bundesfinanzgericht" zu führen hat. Gem Art 131 Abs 3 B-VG erkennt das Bundesfinanzgericht über "Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden." Bereits aus dieser Verfassungsbestimmung ist zu entnehmen, dass das Strafrecht betreffend Abgaben von Ländern und Gemeinden gerade nicht vom Bundesfinanzgericht, sondern von den jeweiligen Landesverwaltungsgerichten zu vollziehen ist. Der in der Praxis wichtigste Unterschied zwischen diesen beiden Verfahren liegt in der unterschiedlichen Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels, da im Bereich der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts die Rechtsmittelfrist regelmäßig ein Monat beträgt, dagegen bei Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte lediglich 14 Tage. Gem Art 135 Abs 1 B-VG können Senate eingerichtet werden, welche auch die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern vorsehen5).