Die Frage der Bestellung von Sachverständigen in Wirtschaftsstrafverfahren hat im Schrifttum seit Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, in jüngster Vergangenheit auch in der Tagespresse für Diskussionen gesorgt.1) Vorläufiger Höhepunkt war die vorzeitige Niederlegung des Auftrages durch den staatsanwaltlich bestellten Buchsachverständigen in einem komplexen, auch medial beachteten Wirtschaftsstrafverfahren (vulgo: "Meinl-Causa"). Laut Medienberichten hat sich der Sachverständige von der Staatsanwaltschaft in der Ausübung seiner Tätigkeit beeinflusst gesehen und die Erstellung des Befundes und des Gutachtens abgelehnt. In Rede steht die Kompetenz zur Bestellung der sachverständigen Person in der Strafprozessordnung. Die Regelung dazu findet sich in § 126 Abs 1 und Abs 3 StPO und lautet: