I. Einleitung
Mit der Entscheidung 13 Os 69/11p vom 13. 10. 2011 ist der OGH von seiner in den letzten Jahrzehnten zum StGB vertretenen Auffassung zum (Allein)gewahrsam abgegangen und zu einer zum alten StG vertretenen Ansicht zurückgekehrt: Wer ein versperrten Behältnis, das Geld enthält, mit dem Auftrag übernimmt, es zu verwahren oder jemandem abzuliefern, erlangt daran, auch wenn er unter keinerlei Kontrolle steht, keinen Alleingewahrsam. Nach Ansicht des OGH behält der Übergeber/Auftraggeber durch den Verschluss einen Mitgewahrsam am Inhalt des Behältnisses; daher habe der Täter durch das Ansichbringen des Inhalts keine Veruntreuung, sondern einen Diebstahl, im Fall des Aufbrechens des Behältnisses einen Einbruchsdiebstahl nach § 129 StGB zu verantworten.