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Entwicklungen im österreichischen Maßnahmenvollzug an zurechnungsunfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern gemäß § 21 Abs 1 StGB

Wissenschaftliche AbhandlungenStefan FuchsJSt 2012, 59 Heft 2 v. 1.3.2012

1. Einleitung

Beginnend mit dem Jahr 2000 werden alle Insassen des österreichischen Strafvollzugs im elektronischen Datensystem "Integrierte Vollzugsverwaltung" erfasst und mit diesem administriert. Das gilt sowohl für die Untergebrachten des Maßnahmenvollzugs gemäß § 21 StGB als auch für jene, welche in forensischen Abteilungen psychiatrischer Krankenanstalten untergebracht sind. Es entspricht der Praxis des österreichischen Maßnahmenvollzugs, dass ein Teil der Untergebrachten nach § 21 Abs 1 StGB in justizeigenen Einrichtungen1)1)Derzeit in der Justizanstalt Göllersdorf und im Forensischen Zentrum Asten, einer Außenstelle der Justizanstalt Linz, Einzelne in der Sonderkrankenanstalt der Justizanstalt Wien-Josefstadt., ein weiterer Teil in forensischen Abteilungen psychiatrischer Krankenhäuser in nahezu allen Bundesländern untergebracht und behandelt wird. Zum Jahresbeginn 2012 befanden sich 408 Personen im Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs 1 StGB. Davon wurden insgesamt 226 Untergebrachte in der Justizanstalt Göllersdorf bzw im forensischen Zentrum Asten und der Sonderkrankenanstalt der Justizanstalt Wien-Josefstadt sowie 182 Untergebrachte in verschiedenen psychiatrischen Krankenanstalten angehalten. Somit waren zu diesem Zeitpunkt etwa 55 % der zurechnungsunfähigen Untergebrachten nach § 21 Abs 1 StGB in justizeigenen Einrichtungen und 45 % in psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht.

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