11 Os 87/11w; 25.08.2011
Der hier wesentliche Ausschnitt der Entscheidung lautet wie folgt:
"Der - nach elektronischem Registerstand - aktuell gemäß § 21 Abs 2 StGB angehaltene Patrick N*** begehrt in einem durch einen Dritten verfassten, auch andere Personen betreffenden handschriftlichen (schwer lesbaren), direkt an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 12. Juni 2011 hinsichtlich seines Strafverfahrens dessen Erneuerung und außerordentliche Wiederaufnahme sowie die Gewährung von "umfassender Verfahrenshilfe".