Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Freiheitsentziehung finden sich im Artikel 5 EMRK und im Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit. Neben der im gegebenen Zusammenhang nicht zur Diskussion stehenden Freiheitsentziehung nach rechtmäßiger Verurteilung besteht die Möglichkeit der Freiheitsentziehung: