(Fortsetzung von Heft 5/2011)
Zwei kurze Nachträge zu Teil 1:
a. Im Vorabentscheidungsverfahren Bernardi1) hat der EuGH am 21.12.2011 das U gefällt. Wie erwartet kommt er zu dem Ergebnis, dass die Art 2, 3 und 8 RB 2001/220 der fraglichen ital Rechtslage nicht entgegenstehen; er wiederholt seinen Rechtssatz, dass der RB den MS ein weites Ermessen hinsichtlich seiner Umsetzung lasse.