1. Ausübung der Leitungsbefugnis durch die Anklagebehörde
Das mit dem Reformgesetz neu geregelte Ermittlungsverfahren führte zu einer erheblichen Ausweitung der Kompetenzen der Anklagebehörde und damit auch der im Dienste der Strafrechtspflege tätigen Kriminalpolizei. Umso wichtiger ist es, dass die Staatsanwälte die ihnen zukommende Leitungsbefugnis (§ 20 Abs 1 StPO) umfassend wahrnehmen, da nur auf diese Weise eine direkte Einflussnahme auf die Tätigkeit der Polizei und damit letztlich auch die Gewährung des im Gesetz vorgesehenen Rechtschutzes für Opfer, Beschuldigte und Dritte möglich ist.