Ausgehend von dem Schlagwort, dass die Staatsanwaltschaft ein "Kind der Revolution" ist, baut der Kurzvortrag auf der Verankerung des Anklageprozesses in der Verfassung seit 1848 auf. Dieser verbindet sich mit dem Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft bei Offizialdelikten. Die Anklageautonomie ist dagegen bei der gerichtlichen Anordnung der Fortführung des Ermittlungsverfahrens und bei der gerichtlichen Einstellung des Ermittlungsverfahrens indirekt eingeschränkt.