12 Os 41/10m; 10.06.2010
"Die Beschwerde gegen den abweisenden Teil des Beschlusses des Landesgerichts Linz vom 29. Jänner 2010, GZ 25 Hv 9/09z-69, die sich auf einen im Hauptverfahrensprotokoll angeblich unrichtig protokollierten Umstand (eine Passage aus der Aussage des Angeklagten) bezieht, der als Urteilsanfechtungsgrund gar nicht geltend gemacht wurde, ist damit erledigt: