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§ 147 StVG

Rechtsprechung - StrafvollzugJSt 2011/2JSt 2011, 27 Heft 1 v. 1.1.2011

§ 147 StVG

Der Strafgefangene beschwert sich darüber, dass sein Antrag auf unbegleiteten Ausgang abgewiesen wurde. Der Beschwerde wurde teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass dem Strafgefangene ein Ausgang in der Dauer von höchstens 14 Stunden, unter Auflage der Begleitung eines Mitarbeiters des Sozialen Dienstes der JA bewilligt wird.

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