§§ 120, 121, 122 StVG
Der Untersuchungshäftling bringt in seiner als Beschwerde bezeichneten Eingabe vor, dass die Anstaltsleitung ihm noch immer das Tarifblatt für das Telefon verweigere, um damit aufgrund weit überhöhter Tarife Klagen gemäß UWBGesetz zu erheben, ebenso werde ihm die Ausführung eines Speiseplans zu Detaillierung der verbotenen Substanzen laut Marktordnung verweigert. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen: