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Europastrafrecht aktuell Strafrechtlicher Schutz von Immaterialgüterrechten in Sicht

Europastrafrecht aktuellFritz ZederJSt 2011, 22 Heft 1 v. 1.1.2011

A. Bisherige Entwicklung

1. Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

In ihren Vorschlag vom Jänner 2003 zu einer Richtlinie über Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum1)1)KOM(2003) 46. hatte die Kommission (EK) nicht nur zivilrechtliche Instrumente (Auskunftsrecht, einstweilige Maßnahmen, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung) aufgenommen, sondern wollte die Mitgliedstaaten (MS) auch zu strafrechtlichen Bestimmungen verpflichten: Neben der allgemeinen Sanktionierungspflicht ("wirksame, verhältnismäßige und abschreckende" Sanktionen) waren für "schwerwiegende" Verletzungen - namentlich für vorsätzliche Taten zu gewerblichen Zwecken - eines Rechts an geistigem Eigentum auch Freiheitsstrafen sowie - für juristische Personen - Geldstrafen und Beschlagnahme vorgesehen. In der Begründung wurde auf Art 61 des TRIPS-Übereinkommens2)2)Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums - Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS), Anhang 1C zum WTO-Abkommen, BGBl 1995/1. verwiesen und ausgeführt, dass die in den nationalen Rechtsordnungen vorgesehenen Strafmaße und Methoden der Bußgeldberechnung unterschiedlich3)3)Vgl die dem Vorschlag als Dok SEC(2005) 848 angeschlossene Studie der Universität Robert Schuman Strassburg, Reboul/Py/Thomas, Impacts de la contrefaçon et de la piraterie en Europe (2004), die im Anhang eine Zusammenstellung der Rechtslage in den MS enthält. seien.

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