A. Bisherige Entwicklung
1. Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
In ihren Vorschlag vom Jänner 2003 zu einer Richtlinie über Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum1) hatte die Kommission (EK) nicht nur zivilrechtliche Instrumente (Auskunftsrecht, einstweilige Maßnahmen, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung) aufgenommen, sondern wollte die Mitgliedstaaten (MS) auch zu strafrechtlichen Bestimmungen verpflichten: Neben der allgemeinen Sanktionierungspflicht ("wirksame, verhältnismäßige und abschreckende" Sanktionen) waren für "schwerwiegende" Verletzungen - namentlich für vorsätzliche Taten zu gewerblichen Zwecken - eines Rechts an geistigem Eigentum auch Freiheitsstrafen sowie - für juristische Personen - Geldstrafen und Beschlagnahme vorgesehen. In der Begründung wurde auf Art 61 des TRIPS-Übereinkommens2) verwiesen und ausgeführt, dass die in den nationalen Rechtsordnungen vorgesehenen Strafmaße und Methoden der Bußgeldberechnung unterschiedlich3) seien.