§ 132 Abs 2 iVm § 33 StVG
Der Untersuchungshäftling beschwert sich über die Ablehnung seines Antrags, seinem ausgewiesenen Verteidiger sowie dessen Konzipienten die Mitnahme und Verwendung eines analogen Diktiergerätes samt entsprechendem Zubehör im Halbgesperre der JA zur Aufzeichnung der von dem Untersuchungshäftling an seinen Verteidiger erteilten Informationen zu bewilligen. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen: