§§ 58, 60 AVG, 22 Abs 3 StVG
Mit einem ausdrücklich als Erledigung iSd § 22 Abs 3 StVG bezeichneten Schreiben lehnte die Anstaltsleiterin den Antrag des Untersuchungshäftlings ab, ihm unter anderem die Verwendung eines analogen Diktiergerätes samt entsprechenden Zubehör zu bewilligen. In ihrer Begründung verwies sie auf ihre Entscheidung vom selben Tag zu einem ebenfalls die Verwendung des Diktiergerätes betreffenden Antrag.