§ 135 StVG
Der Untergebrachte beschwert sich gegen die Nichteinhaltung des § 135 Abs 3 StVG durch den AL, der auch die Nichtaushändigung einer schriftlichen Ausfertigung des Vollzugsplanes bzw. die noch nicht erfolgte Erstellung eines solchen und beantragt, die VK möge den AL zur Erstellung eines Vollzugsplanes veranlassen. Die Beschwerde wurde ohne weitere Erhebungen aus rechtlichen Gründen (Fehlen eines subjektiv-öffentlichen Rechtes) als unzulässig zurückgewiesen: