1. a) Grundrechtsschutz im Hauptverfahren darf nicht erst durch den OGH im Rechtsmittelverfahren (insbesondere: § 281 Abs 1 Z 4 StPO) oder gar im Erneuerungsverfahren (§§ 363 a ff StPO) eingelöst werden.
b) Bereits der/die Instanzrichter/in ist zu grundrechtskonformer Anwendung und insbesondere Auslegung der StPO nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.