Die "nächste Runde" der Strafprozessreform soll das Haupt- und Rechtsmittelverfahren erfassen, womit sich auch die Frage stellen wird, ob die Zugangserfordernisse zum OGH irgendwelcher oder sogar grundlegender Veränderungen bedürfen. Vorweg ist klarzustellen, dass das "Rechtsmittelrecht" nicht ausschließlich ein Problem der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Rechtsmittelinstanzen ist, sondern durch dieses die Anforderungen an Verfahren und Entscheidungen der ersten Instanzen eine zusätzliche Festlegung erfahren. Denn es obliegt dem Tatrichter nicht nur, ein sachgerechtes Urteil zu finden, sondern es hat dieses ein (verfahrens)rechtlich konformes und auch sonst "anfechtungsfestes" zu sein. Dabei soll auch zu bedenken gegeben werden, dass der OGH in nunmehr ständiger Rechtsprechung die Ersatzfähigkeit von Verfahrenskosten und damit zusammenhängenden weiteren Aufwendungen, die einer an einem behördlichen (und damit auch gerichtlichen) Verfahren beteiligten Person durch rechtlich nicht vertretbare Verfahrensschritte bzw -verzögerungen oder Entscheidungen erwachsen sind, als ersatzfähigen Schaden gemäß § 1 Abs 1 AHG anerkennt (RIS-Justiz RS0023577).