§ 1 StVG
Der Strafgefangene brachte bei der VK eine Beschwerde gem §§ 120, 121 StVG sowie einen Eventualantrag auf Feststellung der Strafzeitberechnung ein, in dem er vorbrachte, er lege gegen die Strafzeitberechnung und somit Festlegung der Termine zur bedingten Entlassung und des Entlassungszeitpunkts des Anstaltsleiters der JA Beschwerde ein, da die Strafzeitberechnung ihn benachteilige. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen: