A. Bestehende EU-Rechtsakte
Der bisher einzige Rechtsakt der EU, der eine Angleichung nationaler Bestimmungen über das Strafverfahren vorsieht, ist der Rahmenbeschluss (RB) 2001/220/JI über die Stellung des Opfers im Strafverfahren1). Der RB sieht iW Beteiligungs- und Informationsrechte sowie Schutzrechte für Opfer vor. Er geht auf einen isolierten und überraschenden Vorstoß Portugals während seines Ratsvorsitzes Anfang 2000 zurück und fand die Zustimmung der Mitgliedstaaten (MS) im Rat wohl nur deshalb, weil die meisten Bestimmungen eher programmatisch formuliert sind und die MS mehr zu Bemühungen, als zu konkreten gesetzgeberischen Maßnahmen zu verpflichten scheinen. Bekanntheit hat der RB weniger durch seine Umsetzung in den MS erlangt, sondern vielmehr durch ein - wegen seiner Nichtumsetzung in Italien erfolgtes - Vorabentscheidungsersuchen und das dazu ergangene U des EuGH im Fall Pupino (dazu unten B.1).