I. Einleitung
Gemäß § 57 Abs 1 StPO steht der Verteidiger dem Beschuldigten beratend und unterstützend zur Seite. Dies entspricht der Aufgabenbeschreibung in der Lehre, die den Verteidiger als Beistand des Beschuldigten ansieht1). Bertel/Venier2) heben hervor, dass der unerfahrene Beschuldigte ohne einen guten Verteidiger oft hilflos ist; der Verteidiger könne dem Beschuldigten Mut machen und ihn veranlassen, entlastende Umstände vorzubringen, an die der Beschuldigte gar nicht gedacht hätte. Gelegentlich wird der Verteidiger auch als Organ der Rechtspflege bezeichnet, der als solches an der Gewinnung eines richtigen Urteils mitzuwirken hat3). Aber hier wird sofort darauf hingewiesen, dass er ausschließlich die Interessen des Beschuldigten wahrzunehmen hat und nicht zur Objektivität verpflichtet ist. Er ist offenkundig nicht zur Unterstützung des Gerichts berufen, sondern zur Hilfeleistung seines Klienten4).