I. Einleitung
Mit 1. September 2009 traten wesentliche Änderungen für die strafrechtliche Korruptionsbekämpfung in Kraft1. Sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich wurde der Gesetzgeber aktiv und hat die - weitgehend - mit dem StrÄG 20082 geschaffenen Strukturen beseitigt bzw geändert. Im Vorfeld des KorrStrÄG wurde einerseits die Reichweite der alten Tatbestände kritisiert. Va im Zusammenhang mit dem "Kultur- und Sportsponsoring" traten einflussreiche Vertreter des Kulturbetriebs für eine Reduktion ein. Aber auch die allgemeine Unbestimmtheit bestimmter Kernbegriffe fand andererseits Kritik (zB Amtsträger 3). Mancherorts wird dahingehend schon von einer "Mogelpackung" bzw einer rechtsstaatlich bedenklichen Verwässerung der Tatbestände gesprochen4. Ob die intendierte Entkriminalisierung bzw Präzisierung tatsächlich mit diesem Preis erkauft wurde, soll ein genauer Blick auf die neu geschaffenen Normen zeigen.