I. Einleitung
Nach vermehrter Kritik an der Regelung der bedingten Entlassung knapp nach der Jahrtausendwende wegen der zurückhaltenden Anwendung dieses Rechtsinstituts durch die Praxis, ent-schloss sich der Gesetzgeber zur Reform durch das StrÄG 20081. Dabei sollte die Entlastung der prekären Belagssituation in den Justizanstalten zwar ein "erwünschter, aber nicht selbstmotivierender Nebeneffekt der Reform"2 sein. Letztlich stand im Vordergrund die Devise "Mehr Sicherheit durch bessere Resozialisierung" der Gefangenen3.