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Korruptionsstrafrecht - Neu22BGBl I 2007/109. Struktur und Eckpunkte des KorrStrÄG 2009

Wissenschaftliche AbhandlungenMarkus Brandstetter,JSt 2009, 151 Heft 5 v. 1.9.2009

I. Einleitung

Mit 1. September 2009 traten wesentliche Änderungen für die strafrechtliche Korruptionsbekämpfung in Kraft11Art 4 des KorrStrÄG 2009.. Sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich wurde der Gesetzgeber aktiv und hat die - weitgehend - mit dem StrÄG 200822BGBl I 2007/109. geschaffenen Strukturen beseitigt bzw geändert. Im Vorfeld des KorrStrÄG wurde einerseits die Reichweite der alten Tatbestände kritisiert. Va im Zusammenhang mit dem "Kultur- und Sportsponsoring" traten einflussreiche Vertreter des Kulturbetriebs für eine Reduktion ein. Aber auch die allgemeine Unbestimmtheit bestimmter Kernbegriffe fand andererseits Kritik (zB Amtsträger 33Vgl nur die Interpretationsprobleme bei Glaser, Der neue Amtsträgerbegriff im Strafrecht, JBl 2009, 225 ff.). Mancherorts wird dahingehend schon von einer "Mogelpackung" bzw einer rechtsstaatlich bedenklichen Verwässerung der Tatbestände gesprochen44 Plöckinger, Neue Regeln gegen Korruption - eine Mogelpackung?, Rechtspanorama v 30.08.2009.. Ob die intendierte Entkriminalisierung bzw Präzisierung tatsächlich mit diesem Preis erkauft wurde, soll ein genauer Blick auf die neu geschaffenen Normen zeigen.

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