§ 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG
Nach aktueller Judikatur des mit Finanzstrafsachen beim OGH exklusiv befassten Senats 13 wird - bezogen auf ein Steuersubjekt - mit Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Finanzvergehen (§ 1 Abs 1 FinStrG) der Abgaben-