§ 281 Abs 1 Z 11 StPO
Das Urteil leidet unter weiterer, nicht in der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemachter Nichtigkeit
nach Z 11 erster Fall, weil in Ansehung derGeldstrafe die Zusammensetzung des Abgabenbetrags (§ 35 Abs 4 FinStrG) den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen ist,