§§ 120, 121 StVG
Die Strafgefangene beschwert sich über das Verhalten einer Abteilungsbeamtin. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen:
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde, die auch von der Mutter der Einschreiterin, xxx, unterzeichnet wurde, wendet sich ausdrücklich "gegen das Verhalten der Abteilungsbeamtin Frau S". Damit besteht aber keine Zuständigkeit des angerufenen Kollegialorgans, weil dieses gemäß § 121 Abs 1 2. Satz StVG nur kompetent für Beschwerden gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung ist, sofern er der Beschwerde nicht selbst abhilft. Hat zufolge § 121 Abs 1 1. Satz StVG über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete - wie vorliegend - oder deren Anordnungen der Anstaltsleiter zu entscheiden, war die Beschwerde diesem zu übermitteln.