§§ 120, 121 StVG
In der unmittelbar bei der VK eingebrachten, als Beschwerde gemäß § 11a StVG bezeichneten Eingabe begehrt der Strafgefangene die unverzügliche Abhilfe in Ansehung eines ihm für einen bevorstehenden Ausgang nach § 147 StVG nicht ausgefolgten Aktenkoffers mit Geschäfts unterlagen und einer Reisetasche, da der Anstaltsleiter trotz Verständigung keine Abhilfemaßnah me ergreift. Der Antrag auf Erlassung eines Bescheides wurde zurückgewiesen: