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Die Organisationsdelikte haben Konjunktur: Eine moderne Form der Sippenhaftung? Banken und Tierschützer vor Gericht

Wissenschaftliche AbhandlungenPetra Velten,JSt 2009, 55 Heft 2 v. 1.3.2009

I. Einleitung

In jüngerer Zeit sind die Organisationsdelikte, dh die §§ 278, 278a und 278b StGB zunehmend praktisch relevant geworden. Es begann damit, dass das OLG Linz Mitarbeiter einer Bank, die überhöhte Provisionen abgerechnet hatten, wegen dieses Verhaltens als Mitglieder einer Bande nach § 278 (aF) StGB verurteilte1113 Hv 96/06f JSt 2007, 168 mit Anm Velten.. Diese Verurteilung wurde allerdings vom OGH nach einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im Herbst 2008 wieder aufgehoben2215 Os 57/08h.. Anders wurde das Verhalten radikaler Tierschützer beurteilt, die im Rahmen einer gegen Pelzhändler, Kleidungsgeschäfte, Pharmafirmen und andere Betriebe gerichteten Kampagne Buttersäureanschläge durchgeführt, Hochsitze angesägt, Pkws mit Farbe beschmiert und hauptverantwortliche Mitarbeiter dieser Firmen unter Bedrohung der Fortführung solcher Kampagnen zum Ausstieg aus dem Pelzhandel oder aus der Produktion von Pharmastoffen mit Hilfe von Tierversuchen aufgefordert hatten. Sie wurden im Herbst 2008 für mehrere Monate in Untersuchungshaft genommen. Das OLG Wien und der OGH (im Rahmen einer Grundrechtsbeschwerde) nahmen an, ein solches Verhalten erfülle den Tatbestand der kriminellen Organisation, § 278a StGB3315 Os116/08k.. Mittlerweile beklagt Amnesty International, dass hier eine Strafverfolgung stattfinde, die in rechtsstaatlich bedenklicher Weise große Teile sogenannter NGOs (also Nichtregierungsorganisationen, die ideelle Ziele verfolgen) kriminalisiert. Diese Argumente sind ernst zu nehmen sodass im folgenden Beitrag überprüft werden soll, ob die Auslegung der Organisationsdelikte durch den OGH überzeugt und ob sie (oder gar die Vorschriften der §§ 278, 278a StGB selbst) tatsächlich rechtsstaatliche Tabus verletzt. Folgende Prinzipien könnten missachtet worden sein:

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