I. Einleitung
Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Das glaubt zumindest der so genannte Volksmund zu wissen. Und lange Zeit vermeinte auch das Kriminalstrafrecht, mit einer solchen Gepflogenheit leben zu können. Aber seit Inkrafttreten des StRÄG 20081 scheint sich die Geschenkewelt geändert zu haben, zumindest was den öffentlichen Bereich angeht. Denn seither stellt das StGB den Austausch von Vorteilen jeder Art und jeden Wertes unter Strafsanktion, sofern sie im Zusammenhang mit einem konkreten Amtsgeschäft versprochen, gewährt, gefordert oder angenommen werden. Ausnahmen sieht das Gesetz von dieser Regel keine mehr vor. Sogar das bloße Anfüttern, also die so genannte Klimapflege, bei der noch kein konkretes Amtsgeschäft im Raum steht, wurde aus der rein disziplinären Verantwortung herausgelöst und erstmals mit Kriminalstrafe bedroht. Für diesen schmalen Bereich allerdings hat der Gesetzgeber immerhin noch eine Geringfügigkeitsklausel vorgesehen, die zur Straflosigkeit der Annahme oder Gewährung des Vorteils führen kann.