A. Ziele der Reform
1. Moderne, rechtsstaatliche Gestaltung des Vorverfahrens. Dieses Ziel wurde eindeutig erreicht. Das ursprünglich aus 1873 stammende Gesetz wurde sprachlich, vor allem aber inhaltlich an moderne Rechtstandards angepasst (siehe 1.Teil 1.Hauptstück - Grundsätze des Verfahrens §§ 1 bis 17). Insbesondere die Festschreibung der Befugnisse der Kriminalpolizei und die Aufnahme der Ermittlungsmaßnahmen im 8.Hauptstück sind rechtsstaatlich zu begrüßen.