Der Strafgefangene bekämpft den (vorerst) mündlichen Bescheid des Leiters der JA S vom 08.09.2008, womit dieser einer Beschwerde des Insassen gegen die am 03.09.2008 durch Insp N angeordnete Zurückbehaltung eines Briefes des Insassen an seine Mutter als unbegründet abwies. Der Beschwerde wurde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Anordnung des Strafvollzugsbediensteten vom 03.09.2008 auf Zurückbehaltung eines Briefes des Insassen an seine Mutter aufgehoben wird: